LSG Niedersachsen: Angemessenheit der Kosten einer Wohnung für eine alleinstehende ALG II Bezieherin


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Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten Betrags der „angemessenen Kosten für die Unterkunft“ für alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden (Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05).

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats u.a. folgendes ausgeführt: Es sei Aufgabe der Behörde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten lägen für die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend, weil der Leistungsbezieher ansonsten ständig unter Umzugsdruck stehen würde, sobald ein Vermieter – aus welchen Gründen auch immer – eine preiswertere Wohnung anbiete. Die vom Senat durchgeführten Ermittlungen und die angehörten Sachverständigen hätten nicht zur Feststellung eines marktüblichen Mietzinses bzw. einer konkreten Wohnalternative zu den vom Job-Center Hannover behaupteten Bedingungen geführt. Vielmehr seien dort Beträge von 4,80 EUR bis 7,00 EUR pro qm genannt worden.
Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das maßgebliche Kriterium für die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, für eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes zu bilden.
Durch den Zuschlag von 10% würden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgleichen.

Demnach sind bei einer Wohnung, die für eine Person die Wohnfläche von maximal 50 qm nicht überschreiten darf, 385 EUR als angemessene Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) anzusehen.
Die noch darüber liegenden tatsächlichen Unterkunftskosten sind der Klägerin dagegen nicht zugesprochen worden: Die Wohnung sei mit 84 qm für eine Person zu groß. Auch habe die Klägerin keinerlei Bemühungen unternommen, um Wohnraum zum angemessenen Mietzins zu erlangen.
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen (Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05).
Das Urteil im Volltext von der Seite des LSG Niedersachsen:

L 7 AS 494/05 (Kosten der Unterkunft – SGB II) (pdf, 111 kB)

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