Sozialgerichte gewähren Fahrtkosten zu Meldeterminen


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Das Sozialgericht Nürnberg und das Landessozialgericht Bayern haben entschieden, dass die Festlegung, dass erst ab der Überschreitung einer Bagatellgrenze von 6 Euro eine Fahrtkostenerstattung zu leisten ist.

Das SG Nürnberg führte zur Begründung aus:

„…grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, erweist sich als rechtswidrig. (…)
Vorliegend ist zu beachten, dass die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 EUR mehr als die Hälfte des Tagessatzes für den Alg II-Bezieher in Höhe von 11,50 EUR entspricht. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen. Es ist auch zu bedenken, dass möglicherweise in kurz aufeinander folgenden Beratungsterminen relativ hohe finanzielle Belastungen auf den Betroffenen zukommen.“

Das Bayrische LSG hat dies wie folgt begründet:

„In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro rechtswidrig.“

Gegen das Urteil des Bayerischen LSG wurde beim Bundessozialgericht Revision eingelegt.

Tipp:
Wenn Sie das nächste mal zu einem Meldetermin zur ARGE fahren müssen beantragen Sie die Fahrtkosten. Nach der Entscheidung durch das Bundessozialgericht können Sie dann den Anspruch ggf. gerichtlich geltend machen.

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