Stadt Kiel hat kein Konzept – zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft (mehr)


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Das Sozialgericht Kiel hat mit Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER entschieden, dass die Landeshauptstadt Kiel seit dem 01.12.2016 nicht mehr über eine schlüssiges Konzept zur Bestimmung der sogenannten Mietobergrenze verfügt. Dies wird damit begründet, dass der Mietspiegel auf dem das bisherige Konzept basiert seit diesem Datum durch Zeitablauf (nach zwei Jahren) keine ausreichende Grundlage mehr darstellt.

Handlungsbedarf

Alle Personen die sich im Leistungsbezug der Stadt Kiel oder des Jobcenters Kiel befinden und bei denen nicht die volle Miete anerkannt wird sollten jetzt handeln.

Wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist sollte ein Überprüfungsantrag (für die Zeit ab 01.12.2016) gestellt werden.
Wenn der Bescheid noch nicht älter als ein Monat ist sollte Widerspruch eingelegt werden – ggf. auch beides.
Wenn Sie sich das selbst nicht zutrauen beantragen Sie beim Amtsgericht Kiel einen Beratungshilfeschein und vereinbaren Sie einen Termin. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Mietspiegel als Grundlage

Das derzeit von der Stadt Kiel verwendete „Konzept“ basiert auf den Daten des Mietspiegels von 2014. Seit dem 20. Juni 2017 gilt in Kiel allerdings bereits ein neuer qualifizierter Mietspiegel. Da es einen neueren Mietspiegel gibt, müsste das Jobcenter Kiel auch neue Werte für die Mietobergrenze berechnen. Die hat die Stadt aber bisher noch nicht getan. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsste daher der auf die Wohngeldtabelle zurück gegriffen werden.
Das Sozialgericht Kiel geht aber einen anderen Weg. Es stellt drauf ab, dass zwar kein schlüssiges Konzept mehr vorliege aber die alten Werte können übergangsweise noch weiter gelten. Daher könne man zwischenzeitlich mit einem Zuschlag von 10 % arbeiten.

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Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ein Gedanke zu “Stadt Kiel hat kein Konzept – zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft (mehr)”

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