Kündigung

Der Arbeitgeber hat Sie gekündigt! Was müssen Sie tun?

Keine Panik. Aber Sie müssen handeln und zwar sofort! Denn es laufen Fristen gegen Sie. Ob Sie die kennen oder nicht.

Ihre Kündigung melden

Zunächst aber zeigen Sie bei der zuständigen Bundesarbeitsagentur für Arbeit an, dass Sie gekündigt wurden. Das ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und beeinträchtigt Ihre Rechte gegen den Arbeitgeber überhaupt nicht.

Arbeitsverhältnis fortsetzen oder …

Wenn Sie um Ihr gutes Recht kämpfen wollen, müssen Sie entscheiden, ob Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder für eine Abfindung streiten wollen. Viele Gekündigte möchten das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung beenden, weil sie sich den Ärger ersparen wollen, nach gewonnenem Prozess wieder in den Betrieb zurückzukehren. Wollen Sie während des Kündigungsschutzprozesses weiter im Betrieb arbeiten? Dann muss entsprechend geklagt werden („Weiterbeschäftigungsanspruch“).

Das Arbeitsrecht ist mit seinen vielen Vorschriften recht kompliziert. Doch es gibt die Chance zu Ihrem guten Recht zu kommen. Viele Kündigungen sind allein wegen der komplexen Rechtslage unwirksam.

Lassen sie sich beraten

Hier kommen Tipps und Hinweise für Sie. Sie ersetzen aber keine Rechtsberatung. Suchen Sie sich einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Ihr Arbeitgeber lässt sich nämlich von Rechtskundigen beraten und vertreten. Und die haben nur ein Ziel: Den Vorteil des Arbeitgebers. Daran ist nichts Anrüchiges. Denn Ihr -guter- Anwalt hat auch nur ein Ziel: Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Und damit wird auf gleicher Augenhöhe verhandelt.

Erstberatung durch einen Anwalt

Eine Erstberatung bei einem Anwalt kostet höchstens 250.-€.
Ein relativ kleiner Betrag im Vergleich zu dem, was für Sie wirtschaftlich auf dem Spiel steht.

Zudem gibt es Möglichkeiten, Geld von Dritten zu erhalten:

  • Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden und sich die Kosten für einen Anwalt erstatten lassen (das gehört auch zu den Gegen-Leistungen, für die Sie Beiträge gezahlt haben).
  • Durch eine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrechtsschutz mit einschließt.
  • Wenn Sie kein Geld haben, um den Anwalt zu bezahlen und einen möglichen Prozess zu führen, können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragen. Ihr Anwalt berät Sie gerne.

Das Kündigungsschreiben genau ansehen

Das Wort „Kündigung“ muss im Schreiben nicht vorkommen, aber es muss eindeutig klar sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will und zu welchen Zeitpunkt es enden soll.

Bedingungen machen die Kündigung unwirksam. ( Z. B. „Wenn Herr A. noch einmal zu spät kommt, endet das Arbeitsverhältnis am x.x.x. durch Kündigung“. Das ist keine wirksame Kündigung.)

Hat der Chef selbst gekündigt oder nur sein Angestellter?
Wenn der keine Vollmacht hatte (z.B. im Handelsregister eingetragene Prokura), ist die Kündigung nicht wirksam.

Ist die Kündigung schriftlich erfolgt?
An die Schriftform werden verschiedene Anforderungen gestellt. Mündlich ist nicht gültig. E-Mail oder Fax gelten nicht als schriftlich. Ist die Kündigung unterschrieben? Ein Unterschriftenstempel ist nicht ausreichend.

Die Kündigung darf zu jeder Zeit ausgesprochen werden. Egal, ob Feiertag ist, Sie krank sind oder sich im Urlaub auf Reisen befinden.

Es kommt nämlich nicht darauf an, ob Sie das Schreiben wirklich erhalten haben, sondern ob es -Juristendeutsch- „in Ihren Machtbereich als Empfänger gelangt ist“. Wenn der Brief an einem Werktag in Ihrem Briefkasten landet, ist die Kündigung wirksam zugestellt.

Wenn Sie ins Personalbüro geladen werden und Ihnen die -schriftliche- Kündigung übergeben wird, gilt sie damit als zugestellt. Häufig wird dabei der Gekündigte gebeten, die Kündigung zu bestätigen oder ähnliche Formulierungen.

Unterschreiben Sie nichts ohne Beratung

Unterschreiben Sie keine Formulierungen wie Kündigung angenommen oder Ähnliches! Damit haben Sie auf Ihren Kündigungsschutz verzichtet. Hilfe bringt dann möglicherweise nur eine schwierige „Anfechtung“

Bestätigen Sie ggf. nur den Empfang des Schreibens.

Aufhebungsvertrag

Bei dieser Gelegenheit wird gerne versucht, mit Ihnen einen „Aufhebungsvertrag“ zu schließen.

Das bedeutet für Sie:

  • Kein Kündigungsschutz mehr!
  • Keine Kündigungsfrist!
  • Keine Beteiligung des Betriebsrates!
  • Risiko: Abeitslosengeldsperre! Die ggf. gezahlte Abfindung muss voll versteuert werden!
Aufhebungsvertrag niemals unterschreiben!

Auch wenn Sie ausnahmsweise Gründe haben, auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen. Wenn Ihnen z.B. der Chef nachweisen kann, dass Sie mit Abmahnungen usw. usw. mehrfach „Riesenmist gebaut haben“, so dass eine Kündigung möglicherweise gerechtfertigt wäre.
Die Zeit für eine Beratung sollten Sie sich immer nehmen. Immer!

Der Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, ist ganz wichtig. Da beginnt nämlich die 3-Wochen-Frist zu laufen. Wenn Sie die „Kündigungsschutzklage“ erheben wollen, müssen Sie das innerhalb dieser 3 Wochen tun. (Wenn Sie diese Frist nicht einhalten konnten, gibt Ihnen der Gesetzgeber nur unter ganz bestimmten Umständen noch eine Chance)

Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?

Grundsätzlich muss kein Kündigungsgrund angegeben sein. Doch wie immer gibt es ein „aber“….

Nur wenn (u.a.)
-dies im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben ist oder
-„außerordentlich“ gekündigt wurde.

Ist Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung beteiligt worden?

Ist das versäumt oder ist er nur unvollständig unterrichtet worden(z. B. wurde nicht mitgeteilt, ob es eine „ordentliche“ oder „außerordentliche“ Kündigung sein soll oder die Gründe nicht aufgezählt), ist die Kündigung unwirksam. Soll sie trotzdem aufrecht erhalten werden, muss sie von Anfang an -korrekt- wiederholt werden.

Rolle des Betriebsrates bei einer Kündigung

Der Betriebsrat wird nur angehört. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich. Auch ein Widerspruch des Betriebsrates macht eine Kündigung nicht unwirksam.

Die Beteiligung des Betriebsrates hat den Vorteil, dass Ihr Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nur solche Kündigungsgründe vorbringen kann, die er dem Betriebsrat vorher im Anhörungsverfahren mitgeteilt hatte.

Tipp: Erkundigen Sie sich beim Betriebsrat:

-ob er überhaupt vor der Kündigung gehört wurde,
-welche Infos ihm mitgeteilt wurden und
-wie er sich zur Kündigung geäußert hat.



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Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790


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