Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat entscheiden, das der Kreis Rendsburg Eckernförde derzeit nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze verfügt. Daraus folgt, dass als Mietobergrenze für den Kreis Rendsburg Eckernförde die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent gelten.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER – über die Anforderungen an eine Mietkostensenkungsaufforderung entschieden. Demnach müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II folgende Bemühungen nachweisen: a. Zum Zwecke der Dokumentation[...]
Das Sozialgericht Kiel hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass in Kiel kein Wohnraum zur Mietobergrenze für eine 3er Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist und hat das Jobcenter Kiel zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet.
Das Sozialgericht Schleswig hat entscheiden, dass der SGB II Leistungsträger die Kosten der Unterkunft für eine Familie die aufgrund einer Zuweisung einer Gemeinde in einer relativ teuren Wohnung wohnt diese nicht einfach auf das "angemessene" Maß absenken darf.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER - entschieden, dass ein Leistungsempfänger nach mehrmonatiger Unterbrechung des Leistungsbezugs und erneuter Arbeitslosigkeit zweite Übergangsfrist - hier von drei Monaten - zur Suche einer angemessenen Wohnung beanspruchen kann.
Im Bereich der Landeshauptstadt Kiel gelten bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle. Das ergibt einen Angemessenheitswert für Kaltmiete plus kalte Betriebskosten von monatlich 482,00 Euro bei einem Ein-Personenhaushalt.