Das Jobcenter Kiel hat neue Mietobergrenzen veröffentlicht. Diese sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten obwohl seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept mehr existiert. Der Kampf um die richtigen Mietobergrenzen geht also weiter.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass im Jahr 2013 in Kiel so wenig Wohnraum für große Bedarfsgemeinschaften vorhanden war, dass es ihnen nicht zumutbar umzuziehen. Auch jetzt hat sich der Zustand nicht verändert, so dass die Stadt Kiel eigentlich bei allen großen Bedarfsgemeinschaften die volle Miete bezahlen müsste.
Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kiel seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Hartz4- und Grundsicherungsempfänger mehr hat. Alle Menschen die sich im Leistungsbezug befinden und nicht die volle Miete anerkannt bekommen sollten einen Überprüfungsantrag stellen, oder wenn ein neuer Bescheid kommt Widerspruch einlegen.
Ein Jobcenter hat dann die Kosten einer Räumungsklage zu tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass wenn Eltern im SGB II Leistungsbezug mit einem Kind zusammen leben die Mietobergrenze sich nach den angemessenen Kosten für einen Zwei-Personenhaushalt richten und nicht nach den angemessenen Kosten für einen Drei-Personenhaushalt.