Auch nach einem Kostensenkungsverfahren kann es unzumutbar sein umzuziehen

Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.

Stadt Kiel hat kein Konzept – zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft (mehr)

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kiel seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Hartz4- und Grundsicherungsempfänger mehr hat. Alle Menschen die sich im Leistungsbezug befinden und nicht die volle Miete anerkannt bekommen sollten einen Überprüfungsantrag stellen, oder wenn ein neuer Bescheid kommt Widerspruch einlegen.


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