Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 69/07
Betriebsübergang – Müllsortieranlage
Erledigt ein Unternehmen an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Müllsortieranlage anfallende „manuelle“ Sortieraufgaben und vergibt der Dritte später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen, so dass nunmehr zwei Unternehmen jeweils in getrennten Schichten die bisherige Sortiertätigkeit durchführen, stellt dies keinen Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen dar. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist dann nicht gegeben.
Der Kläger war als Müllsortierer bei der SD GmbH beschäftigt. Diese führte im Auftrag der S GmbH, die auf der Mülldeponie in S eine automatisierte Müllsortieranlage betreibt, die manuell anfallenden Müllsortierarbeiten durch. Die SD GmbH beschäftigte 115 Arbeitnehmer, darunter 32 Leiharbeitnehmer. Im März 2004 vereinbarte die S GmbH mit der SD GmbH eine Änderung des bestehenden Sortiervertrages. Danach sollte ab 1. Juli 2004 die von der SD GmbH zu bearbeitende Müllmenge halbiert und die Vergütung pro Tonne sortierten Mülls um 30 % reduziert werden. Daraufhin erledigte die SD GmbH die Hälfte der bisherigen Sortiertätigkeiten ohne die bislang beschäftigten Leiharbeitnehmer in einer Frühschicht. Die andere Hälfte der Sortierarbeiten führte die D GmbH aufgrund eines neuen Auftrags in einer Spätschicht durch. Auf Antrag der SD GmbH wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem die S GmbH deswegen den Sortiervertrag mit der SD GmbH gekündigt hatte, stellte diese ihre Tätigkeit ein. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 29. Oktober 2004 zum 31. Januar 2005. Die bisher von der SD GmbH durchzuführenden Sortieraufgaben übertrug die S GmbH auf ein anderes Unternehmen. Der Kläger hält die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei spätestens ab der Einstellung der Betriebstätigkeit der SD GmbH auf die S GmbH übergegangen. Bereits die Übernahme eines Teils der bisher von der SD GmbH erledigten Sortieraufgaben ab dem 1. Juli 2004 habe einen Betriebsteilübergang dargestellt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage und die Klage auf Feststellung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der D GmbH abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen; er hat das Vorliegen eines Betriebsüberganges verneint.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 27. September 2007 – 8 AZR 911/06
(Parallelsache zu – 8 AZR 889/06 -)
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – Urteil vom 27. April 2006 – 19 Sa 69/05 –
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