Die Leistungen seinen danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit – Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III – wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen.
Es kommt in der Beratungspraxis häufig vor, dass das Jobcenter etwas schreibt wie – Bewerbungskosten werden auf Antrag erstattet. Das ist nicht ausreichend.
Das Landessozialgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
Im vorliegenden Fall bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls Bedenken, ob der Beklagte durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Wie diese beschaffen sein müssen, definiert § 15 SGB II nicht. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle vorhanden sei, ihn in ihr Bewerbungsangebot im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen, ihn bei seiner Bewerbungsaktivität zu unterstützen und ihn bei seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen zu unterstützen.
Die entsprechende Passage im Verwaltungsakt lautet:
„( ) (Der Beklagte) unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB III, sofern sie diese zuvor beantragt haben.
Er unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde ( )“.
Ob die insoweit getroffene Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret ist, ist fraglich. Es wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sei muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit – Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III – wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen.
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