Nach der daher anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II (Fassung der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Regelung dient dem Schutz der Kinder
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert. (…)
Im angefochtenen Bescheid heißt es hinsichtlich der möglichen Ergänzungsleistungen lediglich: „Auf Antrag können Ihnen im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden.“
Diese Formulierung lässt weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf – nach den Handlungsempfehlungen antragsunabhängige – Leistungen erkennen. Diese Unterlassung spricht im Rahmen der hier möglichen Prüfungsdichte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt.
Ergänzungsleistungen stehen nicht im Ermessen des Jobcenters
Die Ergänzungsleistungen beim Zusammenleben mit Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden. Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden. Eine spätere oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift nicht mehr erreichen. (…)
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