Meldetermin verpasst – Sanktion nicht in jedem Fall


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Das Sozialgericht Chemnitz hat mit  Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 entschieden, dass ein verpasster Meldetermin nicht in jedem Fall eine Sanktion nach sich ziehen muss.

Im entschiedenen Fall hatte eine junge Mutter die Einladung zum Meldetermin zwar bekommen, hatte sich den Termin aber falsch gemerkt und war einen Tag zu spät beim Jobcenter erschienen. Dort konnte sie die gewünschte Information geben.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Sanktion in so einem Fall nicht verhältnismäßig sei. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt oder nicht.

Das Sozialgericht begründet dies wie folgt (bearbeitet und gekürzt):

Das Jobcenter hatte die Klägerin während deren Elternzeit zur Vorsprache am 24.11.2010 eingeladen. Es wollte klären, wann die Elternzeit der Klägerin endet. Obwohl die Klägerin den Einladungsbrief gelesen und ihn mit einem Magneten an den Kühlschrank geheftet hatte, erschien sie erst am 25.11.2010 beim Jobcenter. Sie hatte sich schlicht den falschen Tag gemerkt. Ihrem Arbeitsvermittler konnte sie dann trotzdem die geforderte Auskunft erteilen. Das Jobcenter kürzte nun die Regelleistung der Klägerin wegen „Verstoßes gegen die Meldepflicht“ um 10 % für drei Monate. Die damalige Regelleistung für Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft betrug 323,00 EUR, mithin belief sich die Kürzung auf dreimal 32,30 EUR.

Auf die Klage der jungen Mutter hob das Sozialgericht Chemnitz die Leistungskürzung auf. Das Gericht sah die Verhängung der Sanktion insgesamt nicht als verhältnismäßig an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte. Ein Eingriff in die Rechte des Bürgers darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Kürzung der Regelleistung stellt einen erheblichen Eingriff dar. Die Regelleistung ist Untergrenze dessen, was notwendig ist, um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Eine Unterschreitung ist daher grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt. Ein solches lag nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann. Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind. Das geplante Ende der Elternzeit ist am nächsten Tag mitgeteilt worden und hätte zudem telefonisch oder schriftlich erfragt werden können.

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