Ein Vater der Leistungsberechtigter nach dem SGB II ist, hat zur Wahrnehmung des Umgangsrechts Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten um seine Tochter an den Wocheneden abzuholen. Das Jobcenter muss einen Mehrbedarf gewähren.
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 66/07 R – hat entschieden, dass Hilfebedürftigen die sich im SGB II – Bezug befinden und die einen Ein-Euro-Job machen keine zusätzlichen Kosten zu erstatten sind. Die Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber reiche aus.
Das Sozialgericht Nürnberg und das Landessozialgericht Bayern haben entschieden, dass die Festlegung, dass erst ab der Überschreitung einer Bagatellgrenze von 6 Euro eine Fahrtkostenerstattung zu leisten ist.