Im Bereich der Landeshauptstadt Kiel gelten bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle. Das ergibt einen Angemessenheitswert für Kaltmiete plus kalte Betriebskosten von monatlich 482,00 Euro bei einem Ein-Personenhaushalt.
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass wenn eine Ermittlung der tatsächlichen Angemessenheitsgrenzen im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, für einen vorübergehenden Zeitraum auch dann ein Anspruch auf den tatsächlichen Bedarf der Unterkunft besteht, wenn dieser ersichtlich unangemessen ist.
Das Sozialgericht Gießen – S 25 AS 775/10 – hat entschieden, dass der Landkreis Gießen die Kosten der Unterkunft für die dort lebenden Hartz IV Empfänger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der[...]
Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht höhere Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein. Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):
Das Sozialgericht Frankfurt – 48 AS 123/06 ER – hat entschieden, dass einem Hartz 4 Empfänger der von der ARGE falsch beraten wurde – Maklerkosten seien bei der Wohnungssuche nicht zu erstatten – zumindest vorläufig weiter die nicht angemessenen Kosten[...]
Das Sozialgericht Lüneburg – S 23 AS 1807/07 ER – beschlossen, dass sich für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um 10 qm erhöht, da es bei Fällen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall[...]